Förderverein der Albert-Schweitzer-Schule e.V.
Satzung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12. Mai 1997 in der Fassung vom 15. März 2006
Die Satzung des Fördervereins als PDF 13,62 KB
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Förderverein der Albert-Schweitzer- Schule e.V.".
Er hat seinen Sitz in Barsinghausen/ Großgoltern und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Förderverein der Albert-Schweitzer-Grundschule ist ein gemein-nütziger Verein der beigetretenen Eltern, Freunde, Lehrerinnen und Lehrer und Förderer der Albert-Schweitzer-Schule. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar den Zweck, die gemeinnützigen Aufgaben der Grundschule ideell und materiell zu fördern und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die vorhandenen Mittel sollen für Aufgaben bereitgestellt werden, die über die Pflichten des Schulträgers hinausgehen, wie z.B.:
Alle Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Über die Verwendung ist bei der Rechnungslegung der Nachweis zu führen. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnis-mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins werden Rückzahlungen nicht geleistet.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die nach Erhalt der Satzung eine Beitrittserklärung abgibt, über die der Vorstand entscheidet. Ehepaare können gemeinschaftlich eine Mitgliedschaft innehaben. Persönlichkeiten, die sich um den Zweck des Vereins besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder genießen die gleichen Rechte wie Mitglieder und werden beitragsfrei gestellt. Alle Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen und Versammlungen des Fördervereins teilzunehmen und sollen die Bestrebungen und Interessen des Fördervereins nach Kräften unterstützen, sowie die gefaßten Beschlüsse befolgen.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft gilt als beendet, wenn:
Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Beitrags. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Dem Verein ist bei Beitritt eine Einzugsermächtigung für die Beitragseinziehung zu überlassen. Mitgliedern, die sich in einer sozialen Notlage befinden, kann auf Anfrage der Beitrag erlassen werden.
Neben den Beiträgen können auch Spenden von Nichtmitgliedern angenommen werden. Beiträge und Spenden sind nach steuerrechtlichen Richtlinien absetzbar. Auf Wunsch erteilt der Vorstand die hierfür notwendigen Bescheinigungen. Über die Verwendung der Beiträge und Spenden entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Auf der Mitgliederversammlung wird seitens des Vorstandes über die Einnahmen, Ausgaben und über den Kassenstand Rechenschaft abgelegt.
§ 7 Organe
Die Organe des Fördervereins sind:
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, amtiert der Vorstand mit den übrigen Mitgliedern bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Kommissarische Mitverwaltung eines Vorstandsamtes sowie Personalunion von Vorstandsämtern ist zulässig.
Scheiden während der Amtszeit mehrere Vorstandsmitglieder aus, so muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Ergänzungswahl einberufen werden. Die darin zu wählenden Ersatzmitglieder werden nur für die Amtszeit der ausgeschiedenen Mitglieder gewählt.
Über die Vorstandssitzungen wird von dem/der Schriftführer/in ein Protokoll angefertigt. Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins entsprechend der Satzung und den Beschlüssen der Mitglieder-versammlung.
Der Vorstand wird aus der/ dem Vorsitzenden und der / dem stell-vertretenden Vorsitzenden gebildet. Jeder erhält Einzelvertretungs-befugnis.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vorstandes müssen das aktive Wahlrecht besitzen.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des der Sitzung Vorsitzenden.
§ 9 Beirat
Ein Beirat kann bei Bedarf gebildet werden.
Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite und unterstützt diesen bei seiner Arbeit.
§ 10 Mitgliederversammlung (MV)
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und besteht aus allen Mitgliedern. Die MV findet alljährlich im 1. Vierteljahr des Geschäftsjahres statt. Ihre Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit 14-tägiger Ladungsfrist durch den Vorstand.
Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Anträge von Mitgliedern sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Nicht rechtzeitig eingegangene Anträge können behandelt werden, wenn sie schriftlich zu Beginn der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden und die Mitgliederversammlung zustimmt.
Anträge zur Satzungsänderung müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden und bedürfen zur Annahme der 2/3 Mehrheit der Anwesenden.
Die MV ist immer beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Die MV entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ehepaare haben bei gemeinsamer Mitgliedschaft ebenfalls nur eine Stimme. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Schriftführer/in und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Es ist von der nächsten MV zu genehmigen.
Aufgaben der MV sind u.a.:
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einzuberufende MV mit 3/4 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen fällt dem Schulträger mit der Auflage zu, es im Sinne des Vereinszwecks zu Gunsten der Albert-Schweitzer-Schule zu verwenden.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Förderverein der Albert-Schweitzer- Schule e.V.".
Er hat seinen Sitz in Barsinghausen/ Großgoltern und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Förderverein der Albert-Schweitzer-Grundschule ist ein gemein-nütziger Verein der beigetretenen Eltern, Freunde, Lehrerinnen und Lehrer und Förderer der Albert-Schweitzer-Schule. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar den Zweck, die gemeinnützigen Aufgaben der Grundschule ideell und materiell zu fördern und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die vorhandenen Mittel sollen für Aufgaben bereitgestellt werden, die über die Pflichten des Schulträgers hinausgehen, wie z.B.:
- die Beschaffung von Lern- und Lehrmitteln wie Bücher, Instrumente, Sportgeräte o.ä.,
- Zuschüsse für Ausflüge und Exkursionen
- Ausrüstung von Räumen und Plätzen der Schule
- Zuschüsse für Veranstaltungen und Vorträge
- Unterstützung und Anerkennung sonstiger im Gemeininteresse der Schüler und der Schule liegenden Aufgaben.
Alle Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Über die Verwendung ist bei der Rechnungslegung der Nachweis zu führen. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnis-mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins werden Rückzahlungen nicht geleistet.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die nach Erhalt der Satzung eine Beitrittserklärung abgibt, über die der Vorstand entscheidet. Ehepaare können gemeinschaftlich eine Mitgliedschaft innehaben. Persönlichkeiten, die sich um den Zweck des Vereins besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder genießen die gleichen Rechte wie Mitglieder und werden beitragsfrei gestellt. Alle Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen und Versammlungen des Fördervereins teilzunehmen und sollen die Bestrebungen und Interessen des Fördervereins nach Kräften unterstützen, sowie die gefaßten Beschlüsse befolgen.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft gilt als beendet, wenn:
- der Austritt schriftlich dem Vorstand mitgeteilt worden ist.
- Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss spätestens vier Wochen vorher angezeigt werden.
- der Vorstand den Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens mit einfacher Mehrheit beschlossen hat. Bei Einspruch entscheidet nach Anhörung beider Seiten die Mitgliederversammlung mittels einfacher Mehrheit.
- die Beiträge trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt wurden.
- der Todesfall eintritt.
Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Beitrags. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Dem Verein ist bei Beitritt eine Einzugsermächtigung für die Beitragseinziehung zu überlassen. Mitgliedern, die sich in einer sozialen Notlage befinden, kann auf Anfrage der Beitrag erlassen werden.
Neben den Beiträgen können auch Spenden von Nichtmitgliedern angenommen werden. Beiträge und Spenden sind nach steuerrechtlichen Richtlinien absetzbar. Auf Wunsch erteilt der Vorstand die hierfür notwendigen Bescheinigungen. Über die Verwendung der Beiträge und Spenden entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Auf der Mitgliederversammlung wird seitens des Vorstandes über die Einnahmen, Ausgaben und über den Kassenstand Rechenschaft abgelegt.
§ 7 Organe
Die Organe des Fördervereins sind:
- der Vorstand
- der Beirat
- die Mitgliederversammlung
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
- dem/ der Vorsitzenden
- dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/ der Kassenwart/ in
- dem/ der Schriftführer/ in
- maximal vier Beisitzern
- dem/ der Schulleiter/ in oder einem ständigen Vertreter des Lehrerkollegiums
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, amtiert der Vorstand mit den übrigen Mitgliedern bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Kommissarische Mitverwaltung eines Vorstandsamtes sowie Personalunion von Vorstandsämtern ist zulässig.
Scheiden während der Amtszeit mehrere Vorstandsmitglieder aus, so muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Ergänzungswahl einberufen werden. Die darin zu wählenden Ersatzmitglieder werden nur für die Amtszeit der ausgeschiedenen Mitglieder gewählt.
Über die Vorstandssitzungen wird von dem/der Schriftführer/in ein Protokoll angefertigt. Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins entsprechend der Satzung und den Beschlüssen der Mitglieder-versammlung.
Der Vorstand wird aus der/ dem Vorsitzenden und der / dem stell-vertretenden Vorsitzenden gebildet. Jeder erhält Einzelvertretungs-befugnis.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vorstandes müssen das aktive Wahlrecht besitzen.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des der Sitzung Vorsitzenden.
§ 9 Beirat
Ein Beirat kann bei Bedarf gebildet werden.
Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite und unterstützt diesen bei seiner Arbeit.
§ 10 Mitgliederversammlung (MV)
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und besteht aus allen Mitgliedern. Die MV findet alljährlich im 1. Vierteljahr des Geschäftsjahres statt. Ihre Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit 14-tägiger Ladungsfrist durch den Vorstand.
Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Anträge von Mitgliedern sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Nicht rechtzeitig eingegangene Anträge können behandelt werden, wenn sie schriftlich zu Beginn der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden und die Mitgliederversammlung zustimmt.
Anträge zur Satzungsänderung müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden und bedürfen zur Annahme der 2/3 Mehrheit der Anwesenden.
Die MV ist immer beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Die MV entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ehepaare haben bei gemeinsamer Mitgliedschaft ebenfalls nur eine Stimme. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Schriftführer/in und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Es ist von der nächsten MV zu genehmigen.
Aufgaben der MV sind u.a.:
- Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Wahl von zwei Kassenprüfern/ innen
- Festlegung der Mindestbeitragshöhe
- Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
- Aussprache der Mitglieder
- Beschlüsse über die Grundsätze der Verwendung der Vereinsmittel
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einzuberufende MV mit 3/4 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen fällt dem Schulträger mit der Auflage zu, es im Sinne des Vereinszwecks zu Gunsten der Albert-Schweitzer-Schule zu verwenden.



